Ankaufsuntersuchung beim Pferd
Seit der Schuldrechtsreform macht das Gesetz keinen Unterschied mehr zwischen der Kaufsache Pferd oder zum Beispiel einer Waschmaschine. Dadurch ergaben sich sowohl für Käufer als auch für Verkäufer seit dem 01.01.2002 im Hinblick auf Regelungen für Sachmängel, Beweislast oder Verjährung eine Vielzahl von Änderungen.
Ohne näher auf den juristischen Sachverhalt eingehen zu wollen, ist es allein aus diesen Gründen sinnvoll, sich vor dem Kauf oder Verkauf eines Pferdes über dessen momentanen Gesundheitszustand einen Überblick zu verschaffen, um evtl. später auftretenden Streitigkeiten soweit es geht vorzubeugen.
Die Kaufuntersuchungen teilen sich in der Regel zwei Teile.
Zum einen erfolgt eine umfangreiche klinische Untersuchung des Pferdes, zu der u.a. neben dem Abhören von Herz und Lunge, Untersuchung der Augen, der Ohren und der Mundhöhle, auch die Palpation des Rückens und die Untersuchung der Gliedmaßen inkl. Beugeproben gehört.
Außerdem wird das Pferd einer Belastungsprobe an der Longe oder im Freilauf unterzogen, um eventuelle Funktionsstörungen an den Gliedmaßen zu erkennen, aber auch um Herz und Lunge nochmals nach Belastung zu untersuchen.
Im Anschluss erfolgt in der Regel die röntgenologische Untersuchung.
Dazu hat sich seit dem 01.01.2018 der Standard geändert. Dieser besteht aktuell aus 18 Aufnahmen.
Darin enthalten sind 4 Übersichtsaufnahmen der Zehen, 2 spezielle Aufnahmen der Hufgelenke vorne, zwei Strahlbeinaufnahmen nach Oxspring, jeweils drei Aufnahmen der Sprunggelenke und je zwei Knieaufnahmen. Dafür wurden Aufnahmen des Rückens aus dem Standard gestrichen. Natürlich kann die Anzahl der Röntgenbilder, je nach Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, auch variieren.
Da es im Pferdekauf keinen größeren Streitpunkt gibt, als die fachliche Bewertung von Röntgenbildern und deren Aussagemöglichkeiten, legen wir Wert auf modernste digitale Röntgentechnik. Vor Ort angefertigte Röntgenbilder können umgehend besprochen und beurteilt werden.
Zusätzlich sei hier erwähnt, dass im Zusammenhang mit der Änderung der Röntgenverordnung zu oben genanntem Zeitpunkt auch die Einteilung in die allseits bekannten Röntgenklassen ebenfalls der Vergangenheit angehört. Stattdessen erfolgt eine Charakterisierung von eventuellen Befunden mit einer detaillierten Beschreibung (falls ein Lahmheitsrisiko nicht sicher eingeschätzt werden kann) und gegebenenfalls mit dem Zusatz „Risiko“, falls ein Lahmheitsrisiko besteht.
Weiterführende Untersuchungen wie z. B. Blutentnahmen zur Untersuchung oder Einlagerung und evtl. später folgender Auswertung, Endoskopie oder Ultraschall etc.) sind jederzeit zusätzlich durchführbar.
Wichtige Voraussetzungen für eine korrekte Untersuchung sind ein gut ausgeleuchteter Bereich ebenso wie eine abgedunkelte Box für die Untersuchung der Augen und der Maulhöhle mittels Augenspiegel bzw. Kopflampe sowie die Möglichkeit des Vorführens auf hartem und weichem Boden.